Der richtige Bodenbelag für die Zahnarztpraxis

FAQ Bodenbelag

für Zahnmedizin, Kieferorthopädie und Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie

Für viele Aspekte der Einrichtung in Zahnarztpraxen gibt es aus Sicherheits- und Hygiene-Gründen klare Regeln. So müssen die Fußböden in Behandlungszimmern und Funktionsräumen laut RKI fugenlos, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein. Darüber hinaus müssen sie die nötige Rutschsicherheit bieten und die Bodenqualität muss einer festgelegten Nutzungsklasse entsprechen. Doch welche Bodenbeläge kommen eigentlich für den Praxisbereich in Frage? 

Bodenbeläge, die häufig in Zahnarztpraxen verwendet werden, sind: Vinyl (PVC), Designböden, Linoleum und gegossener Boden. Diese Beläge erfüllen alle Auflagen für Behandlungsräume und Funktionsräume der Praxis. (Designböden allerdings nur bei entsprechender Versiegelung!) 

In den Räumen, die keine Behandlungs- oder sonstige medizinische Funktion haben, sind auch andere Böden, wie beispielsweise Kurzflorteppich oder Parkett möglich.

Während der Boden in den Behandlungszimmern, sowie in Funktionsräumen wie Röntgenraum und Sterilisationsraum entsprechend den Vorgaben von RKI und Gesundheitsamt fugenlos, desinfizierbar rutschfest und leicht zu reinigen sein muss, können im Empfangs- und Wartebereich, sowie im Flur und in der Verwaltung auch andere Beläge wie zum Beispiel Parkett, oder gewerblicher Teppichboden eingesetzt werden. In diesen Bereichen müssen die Bodenbeläge die gleichen Anforderungen erfüllen wie in anderen öffentlichen und gewerblich genutzten Gebäuden. 

Die Bodenfestigkeit in der gesamten Praxis muss der Beanspruchungsklasse 32 oder 33 entsprechen.

In den verschiedenen Räumen können unterschiedliche Bodenarten verlegt werden

In den verschiedenen Räumen können unterschiedliche Bodenarten verlegt werden
Bild: Gandalf Hammerbach

Die Böden in Behandlungsräumen müssen laut RKI-Richtlinie fugenlos, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein. Das bedeutet, dass manche Bodenbelagsarten für die Funktionsbereiche der Praxis ausfallen. 

Die Herstellfirmen teilen ihre Bodenbeläge in Beanspruchungs- oder Nutzungsklassen ein. Diese sind europaweit einheitlich und entsprechen der DIN EN ISO 10874. Für den Praxisbereich sind die Nutzungsklassen 32 und 33 geeignet. 

Auch für die Rutschsicherheit gibt es ähnliche Kategorien. Hier genügt die Rutschfestigkeit R9 für Behandlungsräume.

Böden werden in öffentlichen Gebäuden meist stärker beansprucht als zuhause. Und auch zwischen Büros, Kliniken, Schulen, Fabriken etc. gibt es große Unterschiede, was die Ansprüche an die Bodenbeschaffenheit angeht. Deshalb unterteilen die Herstellfirmen von Bodenbelägen ihre Produkte nach Beanspruchungsklassen oder Nutzungsklassen (NK). Diese sind europaweit einheitlich und entsprechen der DIN EN ISO 10874. So lassen sich Bodenbeläge gezielt entsprechend ihrem Verwendungszweck auswählen. 

Für Arzt- und Zahnarztpraxen sind Bodenbeläge der Nutzungsklassen 32 bis 33 geeignet.

In der DIN EN ISO 10874 werden elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge in Bezug auf ihre Verwendungsbereiche in Nutzungsklassen unterteilt. Für die Nutzung in Arzt- und Zahnarztpraxen sind die Klassen 32 (für normale öffentliche und gewerbliche Nutzung) und 33 (für starke öffentliche und gewerbliche Nutzung) geeignet.

Zahnarztpraxis Kohnke in Schwanewede

Zahnarztpraxis Kohnke in Schwanewede
Bild: Roland Borgmann

In den meisten Fällen muss zunächst der alte Boden professionell entfernt werden. Eine Prüfung des Untergrunds ist unerlässlich. Risse im Estrich werden verharzt. Der Untergrund muss durch Spachteln und Schleifen eingeebnet werden, bevor der neue Bodenbelag aufgebracht wird. 

Eine Ausnahme bildet Fliesenboden. Dieser muss nämlich nicht entfernt werden, bevor der neue Boden verlegt wird. Allerdings muss der Fliesenboden sorgfältig gespachtelt werden, sodass eine ebene Fläche als Grundlage für den neuen Boden entsteht. Geschieht dies nicht, werden die Fugen des alten Fliesenbodens mit der Zeit im neuen Boden sichtbar.

Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, sich entweder für einen Belag für die gesamte Praxis zu entscheiden oder in den Behandlungs- und Funktionsräumen einen anderen Belag zu wählen als in den übrigen Räumen. Allerdings sieht es häufig moderner aus und spricht für ein Praxisdesign aus einem Guss, wenn die gesamte Praxis nur einen Bodenbelag hat. 

Besonders schön wirkt ein Bodenbelag ohne Nähte zwischen den einzelnen Räumen. Dieser ist allerdings aufwändiger zu verlegen und kann nicht ohne weiteres in einzelnen Räumen ausgetauscht werden.

Das Wartezimmer der Zahnarztpraxis Dr. Karle in Friedrichshafen

Das Wartezimmer der Zahnarztpraxis Dr. Karle in Friedrichshafen
Bild: Gandalf Hammerbacher

Wer bei der Praxiseinrichtung auf Nachhaltigkeit setzt, kann sich für den relativ neuen Biobodenbelag, wie zum Beispiel vom Hersteller Wineo Purline, entscheiden. Eine Alternative wäre hier ein Linoleumboden, denn auch dieses Material besteht aus nachhaltigen Materialien wie Sägemehl und Jute. 

Moderne Linoleumböden sind, anders als früher, in einer Vielzahl von Designs erhältlich.

Im Behandlungs- und Funktionsbereich der Praxis sollte ein Hygienesockel oder Hohlkehlsockel verlegt werden, für OP-Räume ist dieser sogar vorgeschrieben. Der Hygienesockel geht anders als Fußleisten nahtlos und bündig in den Bodenbelag über, sodass eine besonders hygienische Reinigung möglich ist. Auch Fußleisten können allerdings in der Praxis Verwendung finden, sofern es sich nicht um einen OP-Raum handelt. Der Verzicht auf Fußleisten ist nicht empfehlenswert, da sonst bei der Bodenreinigung Streifen an der Wand entstehen können. 

Ausnahme: Anstatt einer Fußleiste kann unten auf der Wand auch eine unsichtbare Versiegelung aufgebracht werden.

Ob ein Reinigungsmittel für die Reinigung der Böden in einer Praxis geeignet ist, lässt sich feststellen anhand der Liste des RKI oder des VAH (Verband für angewandte Hygiene). Darüber hinaus muss das Reinigungsmittel kompatibel sein mit dem Bodenbelag. Herstellfirmen von Bodenbelägen empfehlen, die Kompatibilität doppelt zu prüfen, es sollte also sowohl der Bodenbelags-Hersteller die Kompatibilität mit dem jeweiligen Reinigungsmittel als auch die Reinigungsmittel-Firma die Kompatibilität mit dem Bodenbelag bestätigt haben.

Kurz gesagt: Keine. Was den Boden angeht, so gibt es keinen Bestandsschutz. Das bedeutet, dass auch in Bestandsimmobilien die Anforderungen für die Böden in Behandlungs- und Funktionsräumen eingehalten werden müssen. 

Sollte der Boden aufgrund von Denkmalschutz nicht entfernt werden dürfen, so ist die Immobilie als Praxisobjekt ungeeignet.

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